AGB

  1. Soweit nicht im Einzelfall eine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, gelten ausschließlich die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Hiervon abweichende Bedingungen des Kunden gelten als widersprochen und sind ausgeschlossen.
  2. Die Übertragung und Einweisung in die Arbeit, für die unser Mitarbeiter entliehen ist, obliegt dem Entleiher. Er hat den Mitarbeiter auch zu beaufsichtigen und seine Arbeit zu überwachen. Eine vertragliche Beziehung zwischen unserem Mitarbeiter und dem Entleiher wird hierdurch nicht begründet.
  3. Soweit erforderlich, ist es uns überlassen, während des Vertrages unsere Mitarbeiter auszutauschen, sofern hierdurch nicht berechtigte Interessen des Entleihers verletzt werden.
  4. Bei Ausfall unserer Mitarbeiter aus wichtigem Grund (z. B. Krankheit, Hochzeit usw.) ist der Verleiher nicht zu Gestellung einer Ersatzkraft verpflichtet. Außergewöhnliche Umstände berechtigen uns, einen erteilten Auftrag zeitlich zu verschieben oder von einem erteilten Auftrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Schadenersatzleistungen sind ausgeschlossen.
  5. Bei Arbeitsunfällen der entliehenen Arbeitnehmer ist der Entleiher verpflichtet, unverzüglich gemäß § 193 SGB VII eine Unfallmeldung zu erstellen und uns diese zur Weiterleitung an unseren Versicherungsträger zu übersenden; eine Durchschrift dieser Meldung hat der Entleiher seiner Berufsgenossenschaft zuzuleiten.
  6. Der Entleiher versichert, dass er Mehrarbeit nur anordnen und dulden wird, soweit dies für seinen Betrieb nach Arbeitszeitgesetz (ArbZG) zulässig ist. Eine eventuell notwendige behördliche Zulassung von Mehrarbeit ist vom Entleiher zu beschaffen. Der Entleiher verpflichtet sich, außergewöhnliche Gründe zur Mehrarbeit dem Verleiher unverzüglich bekannt zu geben. Der Entleiher hat die für die jeweilige Tätigkeit des Mitarbeiters geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln einzuhalten, die Mitarbeiter über die bei Ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor der Beschäftigung zu unterweisen, den Mitarbeitern die erforderliche persönliche und spezifische Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen und bei der Durchführung von Aufträgen, die zeitlich und örtlich mit Arbeiten anderer Unternehmen zusammenfallen, sich mit diesen abzustimmen, soweit dies zur Vermeidung einer gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist. Der Verleiher ist verpflichtet, die Mitarbeiter einer anstehenden arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung kostenlos zuzuführen und dem Entleiher hiervon Kenntnis zu geben. Der Entleiher räumt TOP Zeitarbeit ein Zutrittsrecht zum jeweiligen Beschäftigungsort der Mitarbeiter ein, damit sich TOP Zeitarbeit von der Einhaltung der Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften überzeugen kann.
  7. Der Verleiher steht nur für die ordnungsgemäße Auswahl der von ihm überlassenen Mitarbeiter ein. Er haftet nicht für einen bestimmten Erfolg der Tätigkeit der Arbeitnehmer und nicht für Schäden, die diese am Arbeitsgerät oder an der ihnen übertragenen Arbeit verursachen. Er haftet auch nicht für irgendwelche Schäden, die durch die Arbeitnehmer lediglich bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit verursacht werden. Unsere Haftung ist gänzlich ausgeschlossen, wenn dem Mitarbeiter die Obhut für Geld, Wertpapiere oder sonstige Wertsachen übertragen wird.
  8. Der Entleiher hat unsere Mitarbeiter in den ersten vier Stunden nach Arbeitsaufnahme auf ihre Eignung zu prüfen. Bei berechtigten Beanstandungen hat er nach Rücksprache mit unserer zuständigen Geschäftsstelle das Recht, den Austausch des Mitarbeiters zu verlangen.
  9. Die vereinbarten Stundensätze basieren auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen und Vergütungen. Sollten sich diese verändern, behalten wir uns eine entsprechende Angleichung der Stundensätze vor.
  10. In den vereinbarten Verrechnungssätzen sind Kosten für die Gestellung von Werkzeugen, Materialien und sonstigen Ausrüstungsgegenständen mangels ausdrücklicher und schriftlicher anderweitiger Vereinbarung nicht enthalten. Diese hat der Entleiher kostenlos zur Verfügung zu stellen.
  11. Der Entleiher ist verpflichtet, wöchentlich (auf den vorgelegten Stundennachweisen) die Stunden durch Unterschrift zu bestätigen, die ihm die entliehenen Arbeitnehmer zur Verfügung standen. Arbeitszeitstunden der Leiharbeitnehmer die per E-Mail oder Zeiterfassungsterminal übermittelt werden sind ohne Unterschrift gültig. Können Stundennachweise am Einsatzort keinem Bevollmächtigten des Entleihers zur Unterschrift vorgelegt werden, so sind die Mitarbeiter des Verleihers stattdessen zur Bestätigung berechtigt. Einwände bezüglich von Mitarbeitern bescheinigten Stunden sind innerhalb von acht Tagen nach Rechnungslegung schriftlich gegenüber dem Verleiher geltend zu machen und nachweisbar zu begründen.
  12. Unsere Rechnungen werden wöchentlich aufgrund der bestätigten Stundennachweise und/oder der übermittelten Stunden (per E-Mail, Zeiterfassungsterminal) erstellt und sind innerhalb von acht Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 3 % Punkten über dem jeweils geltenden Bundesbankdiskontsatz, wobei die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten bleibt.
  13. Der Entleiher und der Verleiher werden personenbezogene Daten der jeweils anderen Partei und Ihrer Mitarbeiter und insbesondere der Zeitarbeitnehmer nur erheben, verarbeiten und nutzen, wenn und soweit dies im Rahmen dieses Vertrages nach den gesetzlichen Bestimmungen erforderlich ist. Eine darüber hinaus gehende Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten nehmen der Entleiher und der Verleiher nur beim Vorliegen einer Einwilligung des Betroffenen vor. Der Entleiher und der Verleiher beachten in der jeweils gültigen Fassung das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie die Datenschutzgesetze der Länder, soweit räumlich anwendbar. Ferner verpflichten sich die Parteien zur Einhaltung der EU-Datenschutzgrundverordnung. Der Entleiher wird darauf hingewiesen, dass die Leiharbeitnehmer im Verhältnis zu ihm gemäß § 26 Abs. 8 Nr. 1 BDSG Beschäftigte im Sinne des BSDG sind.
  14. Überlassene Arbeitnehmer sind nicht berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen. Der Entleiher darf ihnen insbesondere auch keine Lohn- oder sonstigen Vergütungsvorschüsse gewähren. Derartige Zahlungen werden von uns nicht anerkannt und können keinesfalls verrechnet werden.
  15. Soweit der Entleiher gegen die ihm nach dem Vertrag oder nach dem Gesetz obliegenden Verpflichtungen verstößt, für die Gestellung von Sicherheitsausrüstungen sowie für die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften nicht sorgt, fällige Rechnungen nicht bezahlt oder ähnliches, ist er uns zum Schadensersatz verpflichtet. Unser Recht, in diesen Fällen den Vertrag fristlos zu kündigen, bleibt hiervon unberührt.
  16. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Dillingen, nach unserer Wahl auch der allgemeine Gerichtsstand des Entleihers, dies gilt ausdrücklich auch für Streitigkeiten in Urkunden-, Wechsel- und Scheckverfahren.
  17. Sollte eine Bestimmung des Vertrages oder der allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages und der Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht. Es gilt dann eine solche Regelung als vereinbart, die in zulässiger Weise dem zum Ausdruck gekommenen Vertragswillen am nächsten kommt.

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